Zusammenfassung
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018 1 steht fest, dass auch Social Media Accounts vererbbar sind, indem der hinter dem Konto stehende Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber nach § 1922 BGB auf die Erben übergeht. In seinem Urteil behandelt der BGH allerdings nur die passive Zugriffsmöglichkeit auf die Daten innerhalb des Accounts, da es den Klägern allein um den Zugriff auf die Inhalte ging, nicht aber um die eigene aktive Weiternutzung. Wie eine solche aktive Nutzung aus erbrechtlicher, datenschutzrechtlicher und AGB-rechtlicher Perspektive zu beurteilen ist, soll im Folgenden näher erläutert werden.
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Reich, L. Social Media Accounts nach dem Erbfall. Datenschutz Datensich 47, 781–784 (2023). https://doi.org/10.1007/s11623-023-1862-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-023-1862-1