Zusammenfassung
Art. 82 Abs. 1 DSGVO enthält keine Definition des ,,immateriellen Schadens‘‘. Offen bleibt insbesondere, ob von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch solche Fälle erfasst sind, in denen der Betroffene nur einen Bagatellschaden erleidet, etwa das Risiko einer unbefugten Weitergabe der Daten an Dritte, bloßen Ärger oder Unmut, sowie Fälle, in denen sich die Beeinträchtigung des Betroffenen in der bloßen Rechtsverletzung oder dem Verlust der Kontrolle über die Daten erschöpft, ohne dass eine vom bloßen DSGVO-Verstoß klar abschichtbare immaterielle Einbuße nachweisbar ist. Die Vorlagewelle zu der Frage, ob eine derartige Ausweitung des Schadensbegriffes in systemkonformer Weise möglich ist oder ob sie zu einem systemfremden Strafschadensersatz führt, befeuert in neuer Dringlichkeit die jahrzehntealte Diskussion darum, inwieweit unionale Schadensersatzansprüche neben einem reinen Ausgleichs- auch ein Verhaltenssteuerungsziel verfolgen. Nach einem Überblick über die Praxisrelevanz führt der Beitrag in den Meinungsstand ein und stellt den Zusammenhang zwischen Kompensation und Verhaltenssteuerung im Zivilrechtssystem dar. Anschließend wird die nach ErwG 146 S. 3 DSGVO relevante EuGH-Rechtsprechung auf präventive Elemente untersucht.
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Schiek, L. ,,Schadensersatz ohne Schaden‘‘ nach der DSGVO?. Datenschutz Datensich 47, 144–148 (2023). https://doi.org/10.1007/s11623-023-1734-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-023-1734-8