Zusammenfassung
Mit den beiden Beschlüssen zum ,,Recht auf Vergessenwerden‘‘ hat das BVerfG die EU-Grundrechtecharta zum auch mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Prüfungsmaßstab erklärt. Damit und mit den differenzierten Prüfungsansätzen im unionsrechtlich vollständig determinierten und im den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume lassenden Bereich hat es das ,,Kooperationsverhältnis‘‘ zum EuGH auf eine neue Grundlage gestellt. Dies erfolgte in Fällen des Datenschutzrechts als herausragendem Anwendungsfeld unionalen Grundrechtsschutzes. Der Erfolg dieses Ansatzes hängt von der gegenseitigen Kooperationsbereitschaft ab, mit der vorhandene Konfliktpotentiale entschärft werden können. Im Datenschutzrecht werfen die Präzisierung des Grundrechtsschutzes bei kollidierenden Grundrechten und die DSGVO mit ihren Öffnungsklauseln Fragen auf, die ggf. durch Vorlagen an den EuGH zu klären sind.
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Streinz, R. ,,Recht auf Vergessenwerden‘‘ zwischen Unionsrecht und Verfassungsrecht . Datenschutz Datensich 44, 353–360 (2020). https://doi.org/10.1007/s11623-020-1283-3
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