Zusammenfassung
Mit wenigen Worten bringt der EuGH die in der Europäischen Union operierenden TechGiganten in schwere Bedrängnis. Indem er mit seinem Urteil in der Rechtssache Meta Platforms marktbeherrschenden Unternehmen verbietet, ihre Dienste ausschließlich nach einem alternativlosen Datenentgeltmodell anzubieten, steht nichts weniger als deren bisheriges Geschäftsmodell auf dem Spiel. Die für die Entscheidung maßgebliche DS-GVO ermöglicht den Akteuren, für die obligatorisch anzubietende weniger daten-hungrige, jedoch gleichwertige Variante ein ,,angemessenes Entgelt,, zu fordern. Der Digital Markets Act verfolgt das gleiche Ziel, legt den Torwächtern dabei aber engere Fesseln an. Sie dürfen die weniger personalisierte Alternative des Plattformdienstes nicht schlechter ausgestalten als das datenintensive Pendant. Beide Steuerungsansätze können unzweifelhaft einen effektiveren Datenschutz gewährleisten. Allerdings könnten sie auch die Zukunft der ,,kostenlosen`` Internetdienste besiegeln.
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Schmid, C., Späth, C. Zur Monetarisierbarkeit der (weniger personalisierten, aber) gleichwertigen Alternative. Datenschutz Datensich 47, 771–775 (2023). https://doi.org/10.1007/s11623-023-1856-z
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