Zusammenfassung
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person kann von dem Verantwortlichen unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung der sie betreffenden Daten verlangen. Dies gilt auch für Intermediäre, welche die Daten zwar nicht selbst im Internet veröffentlichen, dort aber einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich machen. Mittlerweile ist vom EuGH jedoch klargestellt worden, dass das Recht auf Auslistung oder Vergessenwerden nicht länderübergreifend für alle Webdomains eines global tätigen Online-Dienstes gilt. Der folgende Beitrag geht darauf ein, wie sich diese Entscheidung in die Systematik der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einfügt.
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Pollmann, M. Weltweites Vergessenwerden? Zur räumlichen Reichweite des Rechts auf Auslistung bei Suchmaschinen . Datenschutz Datensich 44, 365–368 (2020). https://doi.org/10.1007/s11623-020-1285-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-020-1285-1